Gartenpflege

Rechte des Mieters: Ohne explizite Regelung im Mietvertrag darf der Mieter verlangen, dass die regelmäßige Gartenpflege vom Vermieter organisiert bzw. vorgenommen wird. Anders ist es nur, wenn der Mieter ein Einfamilienhaus gemietet hat. Hier ist der Mieter auch ohne besondere Vereinbarung zur einfachen Gartenpflege verpflichtet.

Das braucht der Mieter nicht: Ist die Gartenpflege Sache des Mieters, hat er nur einfache Pflegearbeiten zu leisten. Dies sind solche Arbeiten, die weder besondere Fachkenntnisse noch einen besonderen Zeit oder Kostenaufwand erfordern, wie etwa das Rasenmähen oder Umgraben von Beetflächen. Darüber hinausgehende Arbeiten, wie das beschneiden von Bäumen und Büschen sowie das Vertikutieren und Düngen des Rasens, ist ebenso die Sache des Vermieters wie die Instandsetzung des Gartens nach (teilweiser) Zerstörung (etwa durch Sturm).

Zuletzt aktualisiert am 04.02.2014 von Elfi Ritzau.

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