Besuch

Rechte des Mieters: Sowohl bei der Vermietung von Geschäftsräumen als auch bei der Vermietung von Wohnraum darf der Mieter uneingeschränkten Besuch empfangen. Hält sich der Besuch länger als 6 Wochen in der Wohnung auf, ist aber regelmäßig ein Fall der Untervermietung gegeben.

Rechte des Vermieters: Der Mieter ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sich seine Besucher vertragsgemäß verhalten, insbesondere die Ruhezeiten einhalten.

Der Mieter haftet für seine Besucher. Der Vermieter kann den Mieter gegebenenfalls für deren Ruhe störenden Lärm abmahnen.

Zuletzt aktualisiert am 04.02.2014 von Elfi Ritzau.

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