Feste

Rechte des Mieters: Bei besonderen Gelegenheiten und  sofern dies allgemein üblich ist (Silvester, Fasching) darf der Mieter in seiner Wohnung Feste feiern, sofern gegenüber den anderen Hausbewohnern Rücksicht genommen wird und sich die unvermeidbaren Störungen in Grenzen halten.

Der Mieter muss die Feier den anderen Hausbewohnern ankündigen und sich ab spätestens 23:00 Uhr der Zimmerlautstärke anpassen. Störende Feiern in der Wohnung dürfen nur selten (ca. 1-2 mal pro Jahr) erfolgen. Eine Verpflichtung zur Rücksichtnahme besteht, wenn Kinder, Alte und Kranke im Haus wohnen.

Für den von der Feier ausgehenden Lärm, Schaden oder Beeinträchtigungen sind die Mieter als Veranstalter verantwortlich.

Zuletzt aktualisiert am 04.02.2014 von Elfi Ritzau.

Zurück